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Partnerschaftsvertrag ohne Eheschließung?
29. April 2011
in Partnerschaft

Unverheiratete Paare sollten für den Trennungsfall Vorsorge treffen, denn anders als verheiratete Paare können diese im Falle einer Trennung keinerlei rechtliche und finanzielle Ansprüche aneinander stellen. In einem Partnerschaftsvertrag können verschiedene Regelungen hierzu festgeschrieben werden.

Viele Paare leben auch ohne Ehebescheinigung glücklich und führen eine langfristige Partnerschaft. Wenn es allerdings zu einer Trennung kommt, haben die wenigsten von ihnen vorgesorgt und stehen deshalb plötzlich mit leeren Händen da.  Bei einer eheähnlichen Partnerschaft, bei der sich das Paar eine Wohnung, ein Haus oder ein Auto teilt, verbinden keinerlei Rechte und Pflichten die beiden. Interessensausgleiche wie Unterhaltsrecht, Versorgungsrecht und Zugewinnausgleich fallen bei einer Trennung in einer unehelichen Partnerschaft weg.

Wenn einer der Partner beispielsweise seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Beziehung oder der gemeinsamen Kinder eingeschränkt oder aufgegeben hat, steht diesem im Falle einer Trennung, anders als bei Ehepaaren, keinerlei finanzielle Unterstützung von Seiten des Ex-Partners zu. Hat einer der Partner geringfügig oder nicht verdient, so verzichtet er auf seine Altersvorsorge und nimmt auch für die Zukunft ein geringeres Einkommen in Kauf, weiß Marie-Luise Klees-Wambach vom Interessenverband Unterhalt und Familienrecht (ISUV). Ist man nicht verheiratet, muss der berufstätige Partner dem anderen keinen Unterhalt als Ausgleich für sein Engagement während der gemeinsamen Zeit zahlen, so die Vorsitzende des Familienrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer Ulrike Börger. Lediglich stünden dem Partner Unterhaltszahlungen für die Erziehungszeit gemeinsamer Kinder zu.

Je enger ein Paar wirtschaftlich miteinander verknüpft ist, desto sinnvoller ist ein Partnerschaftsvertrag. Hat man gemeinsame Kredite aufgenommen oder ein Unternehmen gegründet, so ist eine derartige Vereinbarung eine gute Absicherung für beide Parteien. In einem solchen Falle muss der Vertrag zusätzlich notariell beurkundet werden.

Wechselseitige Vollmachten sind bereits innerhalb einer existierenden Partnerschaft sinnvoll. Kontovollmachten für den Notfall oder eine Vorsorgevollmacht, um im Falle einer Krankheit über lebenserhaltende Maßnahmen beim Partner entscheiden zu können, sofern dieser nicht mehr selbst in der Lage dazu ist. Die ärztliche Schweigepflicht kann ebenfalls nur mit einem solchen Schriftstück aufgehoben werden. Auch hat im Todesfall der Partner in einer unehelichen Beziehung keinerlei Anspruch auf das Erbe, wenn dies nicht zuvor ausdrücklich in einem Partnerschaftsvertrag oder einem Testament geregelt wurde.

Wer sich gegen eine Eheschließung entscheidet, sich aber dennoch absichern möchte, der sollte einen individuellen Partnerschaftsvertrag abschließen. Beraten lassen kann man sich diesbezüglich bei einem Anwalt oder einem Notar.

Quelle : www.freiepresse.de
Link : http://www.freiepresse.de/RATGEBER/FAMILIE/Wilde-Ehe-ohne-Rechte-artikel7645733.php

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